In manchen Fällen schreibt das Gesetz vor, dass dem betreuten Menschen ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wird. Dieser hat die Aufgabe, als unabhängiger Dritter - neben dem Betreuer - darauf zu achten, dass der betreute Mensch im Betreuungsverfahren auch dann zu seinem Recht kommt, wenn er selbst aktuell durch seine Krankheit sich nicht verständig zu einer Sache äußern kann. Typische Beispiele für solche Fälle sind die betreuungsgerichtliche Entscheidung über eine Unterbringung auf einer geschlossenen Station eines Krankenhauses oder die zeitweise Fixierung in Krankenhaus oder Pflegeheim.
Die Verfahrenspflegschaft ist zeitlich befristet und ersetzt nicht die Aufgabe des Betreuers.